Familienhospizkarenz
Rechtsanspruch auf Familienhospizkarenz
Seit 1.7.2002 haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich gesetzlichen Anspruch auf Familienhospizkarenz zur Betreuung Angehöriger, die sich in einem lebensbedrohlichem Zustand befinden, oder schwerkranker Kinder.
Dauer: 3 Monate - Verlängerung auf 6 Monate möglich
(gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich),
für Kinder 5 Monate - Verlängerung auf 9 Monate möglich
(Kind: keine Altersgrenze, aber gemeinsamer Haushalt erforderlich).
Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
- Änderung der Arbeitszeit
- Herabsetzung der Arbeitszeit
- Freistellung gegen Entfall des Gehaltes
Wer kann Hospizkarenz in Anspruch nehmen?
Ehegatten, Eltern, Großeltern, Adoptiv- u. Pflegeeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern.
Was ist zu tun?
Der Arbeitgeber ist schriftlich mit entsprechender Begründung zu informieren. Der Arbeitnehmer kann 5 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe die Karenz antreten. Wenn der Betreute stirbt oder sich sein Zustand bessert, ist die Rückkehr innerhalb von zwei Wochen vorgesehen.
Arbeitslose melden die Familienhospizkarenz der zuständigen AMS-Geschäfsstelle.
Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht vom Tag der Bekanntgabe bis 4 Wochen nach dem Ende der veränderten Arbeitszeit bzw. Karenz.
Kranken- und pensionsrechtliche Absicherung: Während der Hospizkarenz sind die Arbeitnehmer kranken- und pensionsversichert. Bei Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2011: € 374,02) sieht das Gesetz eine „Sachleistung“ vor: man ist kranken- und pensionsversichert ohne Beiträge zahlen zu müssen. Arbeitslose, die wegen der Betreuung nicht zur Vermittlung zur Verfügung stehen, werden wie karenzierte Arbeitnehmer abgesichert, d. h. sind ebenfalls kranken- und pensionsversichert.
Familienhospizkarenz-Härteausgleich: Bei Karenzierung besteht die Möglichkeit, beim Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds anzusuchen. Voraussetzung ist, dass das gewichtete Haushaltseinkommen pro Person unter € 700 im Monat sinkt (Infos: Hotline Familienservice 0800/240 262).
Weitere Informationen unter: www.bmwa.gv.at und www.bmask.gv.at
Praktische Tipps bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz
- Persönliche Entscheidung treffen: Herabsetzung/Änderung der Dienstzeit, Karenz gegen Entfall der Bezüge?
- Gespräch mit dem Dienstgeber und
- schriftliche Mitteilung (formlos) mit Bekanntgabe der gewünschten Änderung der Arbeitszeit, Beginn u. voraussichtlicher Dauer.
- Vorlage eines Befundes/einer ärztlichen Bestätigung, eventuell auch schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis (wenn es der Dienstgeber verlangt, z. B. in Großbetrieben).
- 5 Arbeitstage nach Bekanntgabe kann die FHK angetreten werden.
- Nach Ablauf der vereinbarten Zeit kann um Verlängerung angesucht werden. Dem Dienstgeber spätestens
10 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Verlängerung schriftlich bekannt geben.
- Endet die Begleitung vor Ablauf der vereinbarten Frist, muss der Dienstgeber sofort informiert werden. Er kann die Rückkehr des Arbeitnehmers zur vorherigen Arbeitszeit innerhalb 14 Tagen verlangen. Das gleiche Recht steht auch dem Dienstnehmer zu.
Pflegegeld: Während der FHK kann jene Person, welche die Betreuung übernimmt, das Pflegegeld direkt erhalten. Beantragung muss durch den Pflegebedürftigen erfolgen. Die Gewährung eines Vorschusses ist möglich. Die Höhe erfolgt mindestens im Ausmaß der Pflegestufe 3 (dzt. € 442,90). Wenn schon Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt wurde, erfolgt die Vorschusszahlung mindestens in der Höhe der Stufe 4 (dzt. € 664,30). Pflegegeld und Mittel aus dem FHK-Härteausgleichsfonds können gleichzeitig bezogen werden.
Pflegetelefon: 0800 201 622.
Informationen für den Dienstgeber: Wenn eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge gewählt wurde oder wenn weger der Herabsetzung der Arbeitszeit das Einkommen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt (2011 € 793,40 für Alleinstehende, für Verheiratete € 1.189,56 + € 122,41 pro Kind), hat der Dienstgeber die Inanspruchnahme der FHK der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu melden. Formulare können unter www.sozialversicherung.at ausgedruckt werden. Erreicht das Entgelt nach der Arbeitszeitverkürzung zumindest die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, ist keine Meldung erforderlich.
Hospizverein Steiermark
Mag. Paula Glaser, T 0676 44 20 661
(Stand: 2. Mai 2011)











