PatientInnenverfügung
Am 3. Steirischen Hospiz- und Palliativtag hat Dr. Peintinger in seinem Vortrag Fragen an uns gerichtet, die in mir nachklingen und die ich zur Einleitung für diesen Beitrag auf meine Weise wiederholen möchte: Wer von uns ist eigentlich erstaunt darüber, dass er heute gesund aufgewacht ist, dass er die Kinder oder Enkelkinder wohlbehalten in die Schule bringen konnte, dass er seine Tagesarbeit ohne gesundheitliche Störungen bewältigt hat, und dass er am Abend mit dem Auto durch die ganze Stadt nach Hause gefahren ist und jetzt gemütlich im Wohnzimmer sitzen kann und die Hospizzeitung liest ?
Wem von uns ist - wenigstens ab und zu - bewusst, dass dies alles nicht selbstverständlich ist, obwohl es nur ein ganz normaler Alltag ist, dass jeder von uns - ob jung oder alt - vom Tod umfangen ist, der jederzeit und überall auf uns zukommen kann?
Haben wir uns darauf vorbereitet?
Doch wir wissen - der Tod ist das Schlimmste nicht, vielmehr den Tod ersehnen und nicht sterben dürfen! Dies ist kein Hinweis auf eine moderne Intensivstation, wie manche in ihren Ängsten vermuten könnten, dies ist eine Textzeile aus einer Tragödie von Sophokles, 400 Jahre vor Christus.
Den Tod, den fürchtet man nicht, aber den Tod ersehnen und nicht sterben dürfen - diese Ängste blieben über all die Jahrhunderte unverändert - was immer der Grund für dieses „Nicht-sterben-dürfen“ ist!
Haben wir uns darauf vorbereitet, auf diese Zeit des Sterbens,
auf diese Ängste vor Schmerzen,
vor künstlicher Beatmung,
vor künstlicher Ernährung,
vor wiederholter Wiederbelebung,
auf diese Ängste vor sinnloser Verlängerung unseres Sterbeleidens?
Und könnte eine PatientInnenverfügung eine Vorbereitung dafür sein?
Der Nationalrat hat am 29. März 2006 ein Gesetz über PatientInnenverfügungen beschlossen, das am 8. Mai 2006 als
55. Bundesgesetz ausgegeben wurde und am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist. Dieses Bundesgesetz regelt die Vorraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein/e PatientIn eine medizinische Behandlung ablehnt. Diese Willenserklärung soll dann wirksam werden, wenn der/die PatientIn zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
Eine PatientInnenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des PatientInnenwillens beachtlich sein.
Vorraussetzung für eine verbindliche PatientInnenverfügung ist die volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit des/der Betroffenen, eine umfassende medizinische Aufklärung durch einen Arzt und eine rechtliche Aufklärung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Patientenanwalt. In einer verbindlichen PatientInnenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein und es muss aus der Verfügung hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
Der aufklärende Arzt muss die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten durch eigenhändige Unterschrift bestätigen.
Eine PatientInnenverfügung wird dann verbindlich, wenn sie schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der PatientInnenvertretungen errichtet worden ist - d.h. wenn diese Verfügung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Patientenanwalt eigenhändig unterschrieben wird und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung als auch über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
Eine PatientInnenverfügung verliert nach Ablauf von fünf Jahren ihre Verbindlichkeit und kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Patientenanwalt für weitere 5 Jahre erneuert werden. Wird die Patientenverfügung nicht als verbindliche erneuert, so bleibt sie als Beachtliche PatientInnenverfügung wirksam. Verliert aber ein Patient seine Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit vor Erneuerung einer verbindlichen PatientInnenverfügung, so bleibt diese weiterhin als verbindliche gültig.
Eine PatientInnenverfügung, die nicht alle Vorraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Patientenwillens vom behandelnden Arzt zu beachten - man spricht von einer beachtlichen PatientInnenverfügung.
Alle bis zum 1. Juni 2006 errichteten Patientenverfügungen gelten dieser Definition gemäß als Beachtliche Patientenverfügungen ! Sie gewinnen durch das Bundesgesetz an Bedeutung, weil sie auf jeden Fall bei der ärztlichen Entscheidungsfindung beachtet werden müssen.
Eine beachtliche PatientInnenverfügung wird umso verbindlicher, je konkreter sie bei bereits bekannten Krankheiten die vorhersehbaren Situationen beinhaltet.
Deshalb sollte auch für eine beachtliche PatientenInnverfügung eine umfassende ärztliche Beratung durchgeführt werden, auch wenn dies vom Gesetz nicht zwingend verlangt wird. Auch wird berücksichtigt, wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Unterschrift zurückliegt. Sie ist eine große Entscheidungshilfe für den Arzt, den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden. Eine beachtliche Patientenverfügung sollte alle zwei Jahre mit Datum und Unterschrift neuerlich bestätigt werden.
Beide Formen müssen in Zukunft von Ärzten als ausdrücklich dokumentierter Wille eines nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten anerkannt werden.
Eine Patientenverfügung darf nur höchstpersönlich und nicht vom Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten errichtet werden und sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Das PatientInnenverfügungs-Gesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer PatientInnenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit vom Patienten ernstlich gefährdet.
Eine PatientInnenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht ohne Zwang von außen veranlasst wurde, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist - z.B. darf keine aktive Sterbehilfe verlangt werden - und wenn der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
Grundlage für eine PatientInnenverfügung ist das Selbstbestimmungsrecht des entscheidungsfähigen Patienten.
Selbstbestimmung im medizinischen Sinn
ist das Recht jedes Menschen, über medizinische Maßnahmen selber zu entscheiden, solange er in der Lage ist, seinen Krankheitszustand, den Krankheitsverlauf und die Therapie-Möglichkeiten mit dem behandelnden Arzt selber zu besprechen.
Ein Patient muss für seine Behandlung seine Einwilligung geben oder er kann die Behandlung verweigern - nach ausführlicher Beratung durch den Arzt ist die Entscheidung des Patienten rechtlich verbindlich.
Der Arzt muss dieser Entscheidung folgen, auch wenn er sie persönlich nicht teilt. Eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen des Patienten ist nicht zulässig und als „eigenmächtige Heilbehandlung“ sogar strafbar.
Wenn aber ein Patient im Verlauf einer schweren Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, wenn jemand bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert wird oder wenn jemand verwirrt ist, dann kann er weder über seinen Krankheitszustand aufgeklärt werden noch kann er sich für oder gegen eine Behandlung entscheiden.
Für diesen nichtentscheidungsfähigen Patienten, der seine Wünsche nicht mehr selber äußern kann, ist eine Patientenverfügung eine große Hilfe für den Arzt .
Angehörige haben von Gesetz wegen prinzipiell keine Entscheidungsbefugnis. Angehörige können aber dem Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten mitteilen. Der Arzt wird dann diesen mutmaßlichen Willen des Patienten in seine Behandlungsentscheidung miteinbeziehen.
Solange ein Patient seine Wünsche äußern kann, steht der persönlich geäußerte Wille über der schriftlichen Willenserklärung
Wichtig ist, sich bewusst zu machen, es gibt keine Selbstbestimmung ohne Verantwortung für sich selber und für die eigene Entscheidung zu übernehmen. Selbstbestimmt agieren zu wollen heißt, sich selbst jene Fragen zu stellen, von denen man hofft, dass sie in der Realität nie beantwortet werden müssen (Univ. Prof. Dr. Memmer).
Deshalb sollte eine PatientInnenverfügung gewissenhaft vorbereitet werden. Eine PatientInnenverfügung auszufüllen darf niemals eine spontane, kurzfristige Entscheidung sein, sondern ist immer ein länger dauernder Prozess, in den Familie, Hausarzt, Freunde und je nach religiöser Einstellung auch ein Priester eingebunden sein sollten. Jeder von uns hat unterschiedliche Vorstellungen von Lebensqualität, von Lebenssinn und von Leidensfähigkeit. Diese Vorstellungen sind abhängig von unserem Alter, von unserer eigenen Lebens- und Leiderfahrung, von unserer Leiderfahrung in der Familie und von unserer religiösen Überzeugung.
Der Dachverband HOSPIZ ÖSTERREICH hat nach Inkrafttreten des Patientenverfügungs-Gesetzes mit dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, mit der Patientenanwaltschaft und der Caritas gemeinsam ein Formular zur Errichtung einer PatientInnenverfügung entworfen, das nun in ganz Österreich einheitlich verwendet werden wird.
Dieses Formular ist in eine Broschüre eingebettet, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gestaltet ist. Gemeinsame Hauptinhalte der Broschüre sind ethische Überlegungen zum Lebensende, die Erklärung des Patientenverfügungsgesetztes und der Unterschiede zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung, das Bundesgesetz Nr. 55 zur PatientInnenverfügung in Original-Kopie sowie Textbausteine als Formulierungshilfe zum Erstellen der Patientenverfügung.
Die verbindliche Patientenverfügung wird auf Grund der strengen Kriterien nur für einen kleinen Teil der Menschen in Frage kommen, da die abgelehnten Maßnahmen sehr konkret beschrieben werden müssen und der Arzt bestätigen muss, dass der Patient auf Grund eigener Leid-Erfahrung oder Erfahrungen mit Angehörigen oder Freunden die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen kann.
Der Dachverband HOSPIZ ÖSTERREICH empfiehlt, eine beachtliche Patientenverfügung zu errichten, die Ärzte und Pflegeteams mit jenen Informationen versorgt, die jedem Einzelnen wichtig sind mit dem Wissen, dass Leben und Sterben nicht nur in der eigenen Hand liegen und nicht alles bis ins Letzte vorher bestimmbar ist und dass auch Platz sein sollte für Vorsehung und verantwortungsvolle und respektierende Mitentscheidung eines Arztes. Eine beachtliche Patientenverfügung erfordert keine Beglaubigung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Patientenanwalt.
Eine Patientenverfügung ist ja nicht Ausdruck eines Misstrauens gegen Ärzte oder die moderne Medizin, sondern ist Ausdruck der Auseinandersetzung mit dem eigenen Leben und dem damit verbundenen Sterben! Durch den Inhalt dieser Verfügung erfährt der Arzt von den persönlichen Wertvorstellungen und Wünschen des Patienten als Kommunikationsbrücke, wenn ein direktes Gespräch nicht mehr möglich ist.
Beratung zum Thema PATIENTENVERFÜGUNG mit Dr. med. Trautgundis Kaiba nach telefonischer Vereinbarung im Hospizbüro.











