Was zu erledigen ist
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Um den Tod Ihres Kindes beim Standesamt zu melden, benötigte Sie folgende Dokumente:
Für lebend geborene, aber nicht lebensfähige Kinder
Eheliche Geburt: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel, Nachweis über akademischen Grad oder Standesbezeichnung der Eltern
Uneheliche Geburt: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Nachweis über akademischen Grad oder Standesbezeichnung
Mutter verwitwet: Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes
Mutter geschieden: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Wiederannahme des früheren Familiennamens der Mutter.
Das Kind wird im Geburtenbuch eingetragen. Die Mutter/Eltern erhalten eine Geburts- und Sterbeurkunde. Diese Urkunde enthält auch Angaben über den nicht mit der Mutter verheirateten Vater. Weiters erhalten Sie eine Geburtsbestätigung für die Krankenkasse. Sie haben Anspruch auf mindestens acht Wochen Mutterschutz (Ausnahmen: Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt. In diesem Fall stehen Ihnen 12 Wochen Wochenschutz bzw. bei Frühgeburt maximal 16 Wochen Wochenschutz zu).
Für totgeborene Kinder
Eheliche Geburt: Heiratsurkunde, Meldezettel
Uneheliche Geburt: Geburtsurkunde und Meldezettel der Mutter
Falls gewünscht, erhalten Sie eine gebührenpflichtige Urkunde, auf der der Vorname des Kindes eingetragen ist. (Urkunde gem. § 35) 8,60. Diese Urkunde kann auch nachträglich angefordert werden (ab dem Jahr 2000) Auf dieser Urkunde scheint der Vater nur auf, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet war.Das Kind wird im Sterbebuch beurkundet, die Mutter erhält eine Todesbestätigung, die sie bei der Krankenkasse abgeben muss, um Anspruch auf acht Wochen Mutterschutz zu haben. (Ausnahme: Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt).
Für fehlgeborene Kinder
Für fehlgeborene Kinder erhalten Sie keine Dokumente und Bescheinigungen und müssen nicht auf das Standesamt. Sie haben auch keinen Anspruch auf Mutterschutz, es besteht allerdings die Möglichkeit sich vom Hausarzt krankschreiben zu lassen.











